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KaffeeStV
Kaffeesteuerverordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
- § 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- § 4Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- § 5Erteilung der Erlaubnis
- § 6Sicherheitsleistung
- § 6aÜberprüfung der Erlaubnis
- § 7Änderung von Verhältnissen
- § 8Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- § 9Belegheft, Buchführung
- § 10Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
- § 11Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes
- § 14Beförderungen im Steuergebiet
- § 15Mitführen der Freistellungsbescheinigung
- § 16Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
- § 17Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
- § 18Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
- § 24Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
- § 25Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
- § 26Durchfuhr
Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
- § 29Rohkaffeehändler
- § 30Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
- § 31Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- § 32Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- § 33Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- § 34Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung