Gesetze › KaffeeStV › Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes § 26 KaffeeStV Durchfuhr Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Kaffeesteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken § 27 Versandhandel