Gesetze › KaffeeStV › Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes § 29 KaffeeStV Rohkaffeehändler Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt. Kaffeesteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren