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§ 16 KartKrebs/KartZystV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

  2. 2.

    entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,

  4. 4.

    entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,

  5. 5.

    entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,

  6. 6.

    entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,

  7. 6a.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  8. 7.

    entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,

  9. 8.

    entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,

  10. 9.

    entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder

  11. 10.

    entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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