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Anlage 1 KartKrebs/KartZystV

(zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)

Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:

  1. 1.

    eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,

  2. 2.

    Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,

  3. 3.

    die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder

  4. 4.

    andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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