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§ 6 KastrG

Genehmigung des Betreuungsgerichts

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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