§ 7 KastrG
Strafvorschrift
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß
- 1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
- 2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle