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§ 7 KastrG

Strafvorschrift

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

  1. 1.

    die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

  2. 2.

    das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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