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§ 1 KFBauMechAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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