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§ 25 KFBauMechAusbV

Inhalt des Teiles 2

(1)

Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2)

In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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