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§ 32 KFBauMechAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

(1)

Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.

(2)

Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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