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Anlage 1 KflDiAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1269 - 1277)

Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
2.Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2)
2.1betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
2.3Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3.Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3)
3.1Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
3.2Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4.Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4)
4.1Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2Verkauf (§ 4 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5)
5.1betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3Controlling (§ 4 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
5.4Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6.Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a
7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7)a)Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreibenb)über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellenc)Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläuternd)sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwendene)Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwendenf)Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheideng)Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten
8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8)a)medizinische Fachsprache anwendenb)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivierenc)medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwendend)Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen
9.Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9)a)die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigenb)Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentierenc)die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen
10.Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10)a)beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigenb)Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten
11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11)
11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1)a)spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläuternb)bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirkenc)Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzend)an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigene)Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten
11.2Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2)a)rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigenb)Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereitenc)Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermittelnd)erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassene)Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachtenf)betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwendeng)Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführenh)Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen
11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3)a)die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwendenb)an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirkenc)Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12)a)rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzenb)verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheidenc)Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen
(noch Anlage 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen - Zeitliche Gliederung - 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 1.1

      Stellung, Rechtsform und Struktur,

    2. 1.2

      Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,

    3. 1.3

      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. 1.5

      Qualitätsmanagement, Lernziel a,

    5. 2.1

      betriebliche Organisation, Lernziel a,

    6. 3.2

      Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

    7. 3.3

      Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 1.2

      Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,

    2. 1.4

      Umweltschutz,

    3. 3.1

      Informations- und Kommunikationssysteme,

    4. 5.1

      betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,

    5. 5.2

      Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,

    6. 6.

      Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 2.2

      Beschaffung, Lernziele c und d,

    2. 2.3

      Dienstleistungen, Lernziel a,

    3. 3.4

      kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,

    4. 4.1

      Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,

    5. 7.

      Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,

    6. 8.

      medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 2.3

      Dienstleistungen, Lernziele b und c,

    2. 3.4

      kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

    3. 4.1

      Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,

    4. 4.2

      Verkauf,

    5. 10.

      Marketing im Gesundheitswesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 3.4

      kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,

    2. 4.1

      Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,

fortzuführen.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 1.5

      Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,

    2. 2.2

      Beschaffung, Lernziele b und e,

    3. 3.2

      Arbeitsorganisation, Lernziel e,

    4. 3.3

      Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,

    5. 6.

      Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,

    6. 9.

      Materialwirtschaft

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 1.3

      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    2. 1.4

      Umweltschutz,

    3. 2.2

      Beschaffung, Lernziele c und d,

    4. 3.1

      Informations- und Kommunikationssysteme,

    5. 3.3

      Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,

    6. 6.

      Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,

fortzuführen.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 2.1

      betriebliche Organisation, Lernziel b,

    2. 5.1

      betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,

    3. 5.2

      Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,

    4. 5.4

      Finanzierung, Lernziel a,

    5. 7.

      Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,

    6. 11.1

      Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,

    7. 11.2

      Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,

    8. 11.3

      Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,

    9. 12.

      Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,

zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 11.1

      Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,

    2. 11.2

      Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,

    3. 11.3

      Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 5.1

      betriebliches Rechnungswesen,

    2. 5.2

      Kosten- und Leistungsrechnung,

    3. 11.2

      Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,

fortzuführen.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 2.1

      betriebliche Organisation, Lernziel c,

    2. 2.2

      Beschaffung, Lernziel a,

    3. 3.4

      kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,

    4. 5.3

      Controlling,

    5. 5.4

      Finanzierung, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 2.3

      Dienstleistungen,

    2. 3.3

      Teamarbeit und Kooperation,

    3. 3.4

      kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,

    4. 4.2

      Verkauf,

    5. 10.

      Marketing im Gesundheitswesen

fortzuführen.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

    1. 12.

      Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    1. 1.5

      Qualitätsmanagement,

    2. 7.

      Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,

    3. 8.

      medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,

    4. 9.

      Materialwirtschaft

fortzuführen.

Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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