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§ 11 KfzSTFPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1)

Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

  1. 1.

    der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

  2. 2.

    dem Fachgespräch nach § 8 und

  3. 3.

    der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2)

Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

  1. 1.

    die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

  2. 2.

    die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

  3. 3.

    die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3)

Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

  1. 1.

    die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

  2. 2.

    das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

  3. 3.

    die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4)

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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