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§ 10 KfzSTFPrV

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. 1.

    die Planung mit 30 Prozent,

  2. 2.

    die Durchführung mit 50 Prozent und

  3. 3.

    die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3)

In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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