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§ 9 KfzSTFPrV

System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe

(1)

Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2)

Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

(3)

Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4)

Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

  1. 1.

    Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

  2. 2.

    eine Baugruppe instand setzen oder

  3. 3.

    die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5)

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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