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§ 1 KGSG

Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

  1. 1.

    den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

  2. 2.

    die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

  3. 3.

    das Inverkehrbringen von Kulturgut,

  4. 4.

    die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

  5. 5.

    die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

  6. 6.

    die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.

Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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