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§ 46 KGSG

Auskunftspflicht

(1)

Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen

  1. 1.

    die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder

  2. 2.

    Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.

Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2)

§ 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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