§ 49 KGSG
Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.
Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle