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§ 49 KGSG

Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

(1)

Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2)

Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.

Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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