Gesetze › KInvFErrG § 7 KInvFErrG Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Rechnungslegung § 8 Auflösung