Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.
Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle