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Art. 3 § 6 KKVerbdG

Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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