Gesetze › KlärEV › Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen § 9 KlärEV Antragstellung Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen. Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Auskunftspflicht, Überwachung § 10 Selbstbehalt für Sachschäden