§ 6 KlaCembAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle