AdvoCite
KlaCembAusbV
Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 6Ziel und Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereiche
- § 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
- § 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
- § 11Ziel und Zeitpunkt
- § 12Inhalt
- § 13Prüfungsbereiche
- § 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- § 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- § 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- § 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
- § 20Ziel und Zeitpunkt
- § 21Inhalt
- § 22Prüfungsbereiche
- § 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- § 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- § 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- § 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften