AdvoCite

§ 5 KlimaBergV

Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

(1)

Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2)

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.

Klima-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved