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§ 6 KlimaBergV

Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

  1. 1.

    29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

  2. 2.

    37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

Klima-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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