§ 1 KochAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Kochausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle