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KochAusbV
Kochausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 10Inhalt des Teiles 2
- § 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 12Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
- § 13Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
- § 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
- § 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
- § 20Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 21Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
Abschnitt 5 Schlussvorschriften