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§ 16 KochAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.„Zubereiten von einfachen Gerichten“mit 25 Prozent,
2.„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“mit 35 Prozent,
3.„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“mit 15 Prozent,
4.„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“mit 15 Prozent sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Kochausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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