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§ 7 KochAusbV

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1)

Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2)

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3)

Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4)

Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5)

Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Kochausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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