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Anlage 2 KonfV

(zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2155; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

        1. Abschnitt IBegriffsbestimmungen

  1. 1.

    Frucht:

    1. a)

      die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

    2. b)

      Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

  2. 2.

    Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

  3. 3.

    Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

  4. 4.

    wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

  5. 5.

    Zuckerarten:

    1. a)

      Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

    2. b)

      Fructosesirup,

    3. c)

      die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

    4. d)

      brauner Zucker.

        1. Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse

  1. 1.

    Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

    1. a)

      Wärme- und Kältebehandlungen;

    2. b)

      Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

    3. c)

      Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

  2. 2.

    Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

Konfitürenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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