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Anlage 2 KonfV
(zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2155; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt IBegriffsbestimmungen
- 1.
Frucht:
- a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- a)
- 2.
Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
- 3.
Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
- 4.
wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
- 5.
Zuckerarten:
- a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
- b)
Fructosesirup,
- c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
- d)
brauner Zucker.
- a)
Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse
- 1.
Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- a)
Wärme- und Kältebehandlungen;
- b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
- c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- a)
- 2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.