§ 6 KPrüfTechnAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle