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KPrüfTechnAusbV
Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 6Ziel und Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereiche
- § 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
- § 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- § 11Ziel und Zeitpunkt
- § 12Inhalt
- § 13Prüfungsbereiche
- § 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
- § 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
- § 16Prüfungsbereich Prüftechnik
- § 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften