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Anlage KPrüfTechnAusbV
(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilenb)branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden | 4 | |
| c)Arbeitsabläufe planen und organisierend)Prüfverfahren auswählene)Prüfpläne erstellenf)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstelleng)Prüfgeräte vorbereiten | 6 | |||
| 2 | Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegenb)rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhaltenc)Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren | 8 | |
| d)Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren | 2 | |||
| 3 | Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Probennahmepläne erstellenb)Geräte zur Entnahme von Proben auswählenc)repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmend)Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellene)Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellenf)Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentiereng)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenh)Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brenneni)Prüflösungen nach Vorgaben herstellen | 10 | |
| 4 | Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermittelnb)Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermittelnc)pH-Wert-Messung durchführen | 11 | |
| d)Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisene)Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermittelnf)Titrationsverfahren durchführeng)mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführenh)analytische Berechnungen durchführen | 20 | |||
| 5 | Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Dichte und Porosität ermittelnb)Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmenc)Brennfarbe und Schwindung prüfend)verfahrensspezifische Berechnungen durchführen | 11 | |
| e)Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermittelnf)Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen | 16 | |||
| 6 | Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen | 5 | |
| b)Versuche auftragsbezogen aufbauenc)Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermittelnd)Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen | 18 | |||
| 7 | Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digitalb)Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswertenc)Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizierend)Bescheinigungen vorbereiten | 13 | |
| e)Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentierenf)zusammenfassende Prüfberichte erstellen | 10 | |||
| 8 | Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digitalc)betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzend)Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellene)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 8 | |
| 9 | Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwendenb)Prüfmittelüberwachung durchführen | 8 | |
| c)Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden | 6 | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
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| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||