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§ 7 KrAbfWUTechAusbV

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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