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§ 13 KraftstoffLBV

Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

  1. 1.

    gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und

  2. 2.

    gegen Empfangsbestätigung.

Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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