Gesetze › KraftstoffLBV › 7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler § 17 KraftstoffLBV Lieferpflicht Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen. Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte § 18 Ablieferung von Bezugscheinen