Gesetze › KraftstoffLBV › 2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf § 5 KraftstoffLBV Zuteilungskürzungen durch Verordnung Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden. Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden § 6 Antragsberechtigte