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§ 22f KredWG

Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

(1)

Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.

(2)

Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.

Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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