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KredWG

Kreditwesengesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 · Quelle

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
1. Eigenmittel und Liquidität
2. Kreditgeschäft
2a. Refinanzierungsregister
3. Kundenrechte
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
5. Besondere Pflichten
5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
5c. Offenlegung
5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung
5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
6. Prüfung und Prüferbestellung
7. Befreiungen
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
2. Bezeichnungsschutz
3. Auskünfte und Prüfungen
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
1. Zentrale Gegenparteien
2. Zentralverwahrer
Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
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