Gesetze › KredWG › Fünfter Abschnitt Sondervorschriften § 53cq KredWG Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde § 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden. Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat