Gesetze › KredWG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften› 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 7c KredWG (weggefallen) Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken