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§ 2 KrWaffKontrG

Herstellung und Inverkehrbringen

(1)

Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2)

Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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