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§ 27 KrWaffKontrG

Zwischenstaatliche Verträge

Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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