Gesetze › KrWG › Teil 3 Produktverantwortung § 27 KrWG Besitzerpflichten nach Rücknahme Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen. Kreislaufwirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung