Gesetze › KrWG › Teil 9 Schlussbestimmungen § 62 KrWG Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Kreislaufwirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § 63 Geheimhaltung und Datenschutz