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§ 5 KSKSaV

Vorsitz

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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