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§ 16a KSVG

(1)

Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

(2)

§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Künstlersozialversicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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