Gesetze › KSVG › Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten› Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel› Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten› Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren § 19 KSVG Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Künstlersozialversicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 § 20