Gesetze › KundenbTischlPrV § 9 KundenbTischlPrV Wiederholung der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Zeugnisse § 10 Inkrafttreten