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Anlage 1 KVAV

(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)

A. Prämienberechnung des Neuzugangs

  1. x

    = Alter

  2. ω

    = Endalter der Sterbetafel

  3. lx

    = Anzahl der Lebenden

  4. qx

    = Sterbenswahrscheinlichkeit

  5. wx

    = Stornowahrscheinlichkeit

  6. Kx

    = Kopfschaden

  7. αx

    = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien

  8. γ

    = absolute Zuschläge

  9. Δ

    = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie

  10. i

    = Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:

[Grafik]

Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:

[Grafik]

Leistungsbarwert:

[Grafik]

Jährliche Nettoprämie:

[Grafik]

Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:

[Grafik]

B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.

[Grafik]= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
[Grafik]= bisher gezahlte Prämie

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:

[Grafik]

mit

[Grafik]

[Grafik]

[Grafik]

Der Ausdruck für [Grafik] ändert sich entsprechend, wenn

  1. –

    ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,

  2. –

    die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,

  3. –

    die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder

  4. –

    eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.

Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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